Ordnungsrecht oder Recht der Gefahrenabwehr
Hierzu gehören das Bauordnungsrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Versammlungsrecht und das Ausländerrecht.
Ordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht enthält die Vorschriften über die Errichtung, Änderung und den Abbruch baulicher Anlagen. Die Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Bundesländern, so dass jedes eine eigene Bauordnung erlassen hat.
Das Bauordnungsrecht stellt sicher, dass bauliche Anlagen, meist Gebäude, so errichtet, geändert oder abgerissen werden, dass keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen entstehen. In diesem Zusammenhang ist die Standsicherheit von Gebäuden, die verwendeten Materialien oder auch der Brandschutz relevant. Das Bauordnungsrecht stellt beispielsweise auch Mindestanforderungen an Aufenthaltsräume und Wohnungen unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes oder auch unter dem Gesichtspunkt der Barrierefreiheit. Das Bauordnungsrecht verbietet in diesem Zusammenhang aber auch Baugestaltungen, die verunstaltet wirken.
Das Ausländerrecht ist ein Teil des besonderen Ordnungsrechts, welches die Einreise und den Aufenthalt von Menschen regelt, die nicht die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzen. Das Ausländerrecht enthält Regelungen über die Einreise, die Niederlassung, den Aufenthalt, die Frage der Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht.
Gefahrenabwehrrecht
Gefahrenabwehr umfasst alle Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Gefahren, die durch Personen oder Sachen ausgehen. Zuständig sind die Polizei- und Ordnungsbehörden.
Das Polizeirecht regelt in diesem Zusammenhang die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung.
Das Versammlungsrecht schränkt die in Art. 8 des Grundgesetzes (GG) garantierte Versammlungsfreiheit ein. Gemäß Art. 8 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Der zweite Absatz des Art. 8 GG bestimmt, dass dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann. Das Versammlungsgesetz regelt daher beispielsweise, dass eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe ihrer Durchführung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muss (§ 14 VersammlG).
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