Allgemeines Verwaltungsrecht
Der Regelungsgehalt des allgemeinen Verwaltungsrechts kann in die Handlungsformen der Verwaltung sowie die zwangsweise Durchsetzung der Entscheidungen der Behörde untergliedert werden.
Handlungsformen der Verwaltung
Das allgemeine Verwaltungsrecht enthält die Regelungen über den Aufbau und die Organisation der Organe, die Handlungsformen der Organe und den Ablauf des Verwaltungsverfahrens.
Den Bürgen interessiert hierbei die Handlung der Organe und der Ablauf des Verfahrens, nicht so sehr der Aufbau und die Organisation der Organe.
Während das Zivilrecht von einer übereinstimmenden Vereinbarung der Beteiligten ausgeht, legt im öffentlichen Recht der Staat als Träger der Hoheitsgewalt dem Bürger einseitig Rechte und Pflichten auf.
Wesen des öffentlichen Rechts ist damit ein Überordnungsverhältnis des Staates gegenüber dem Bürger.
Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung sind von diesem Über- Unterordnungsverhältnis geprägt. Die Behörden führen ihre Aufgaben gegenüber den Bürgern vor allem durch folgende Erlässe aus:
- Verwaltungsakten und Allgemeinverfügungen
- Rechtsverordnungen
- Satzungen
- und öffentlich-rechtlichen Verträge
Gegen jede Handlungsform der Behörde stehen dem hierdurch betroffenen Bürger Rechtsmittel zu.
Zwangsweise Durchsetzung der Entscheidungen der Behörde
Die öffentliche Verwaltung hat die Möglichkeit, ihre gegenüber dem Bürgen getroffene Entscheidung zwangsweise durch Ersatzvornahme, Zwangsgeld und Zwangshaft oder unmittelbaren Zwang durchzusetzen (Verwaltungsvollstreckung).
Bei der Ersatzvornahme wird ein Dritter beauftragt, eine in der behördlichen Entscheidung verlangte Handlung auf Kosten des verpflichteten Bürgers auszuführen. Die Ersatzvornahme ist daher nur möglich, wenn ein anderer die von der Behörde verlangte Handlung vornehmen kann. Eine bekannte Form der Ersatzvornahme ist das Abschleppen eines PKW, welcher verkehrswidrig abgestellt wurde. Die öffentliche Verwaltung hat in diesem Fall durch das Verkehrsschild gegenüber dem Bürger erklärt, dass er den PKW dort nicht abstellen darf. Tut er dies trotzdem, kann die Behörde berechtigt sein, den PKW durch Dritte abschleppen zu lassen.
Das Zwangsgeld und die Zwangshaft dienen zur Durchsetzung von Verhaltenspflichten des Bürgers, welche nur er ausführen kann, wie beispielsweise die Vornahme von Zahlungen oder das Unterlassen einer bestimmten Handlung.
Bei der Anwendung von unmittelbarem Zwang wird direkt auf Personen oder Sachen eingewirkt. Beispiele sind der Einsatz von Wasserwerfern, Fesseln, Waffen gegen Personen oder das Aufbrechen von Türen.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung ist grundsätzlich, die vorherige Androhung, die Festsetzung und dann erst die Vollstreckung der Maßnahme.
In jeder Lage der Verwaltungsvollstreckung stehen der Bürger Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Behörde zu. Der Bürger kann die Entscheidungen auch im Nachhinein überprüfen lassen. Da zu diesem Zeitpunkt aber möglicherweise schon Fakten geschaffen wurden, welche nicht wieder beseitigt werden können, ist es wichtig, unmittelbar nach Erhalt einer behördlichen Entscheidung zu reagieren.
Ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht überprüft den Sachverhalt, zeigt die möglichen Rechtsmittel auf und führt diese durch.
Natürlich ist der Fachanwalt für Verwaltungsrecht auch der richtige Ansprechpartner, wenn "das Kind schon in den Brunnen gefallen" ist. Durch die Spezialisierung auf diesem Gebiet, kennt er die Möglichkeiten und kann auch in dieser Situation umfassend beraten und tätig werden.
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